Gutachten - Durchblick im Papierkrieg


Als Grundlage für eine Eintragung nach §19(2) oder §19(3) werden stehts entsprechende Prüfzeugnisse benötigt. Hierbei gibt es jede Menge verschiedene Arten von Gutachten aber nicht jedes Gutachten bringt den gewünschten Erfolg. 

Für eine Anbauabnahme nach §19(3) sind folgende Prüfzeugnisse zulässig:

-ein Teilegutachten (TG)

-Eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

- eine EG- oder ECE-Genehmigung

- Ein Nachtrag in der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges selbst.


Als Grundlage für eine Einzelabnahme nach §19(2) können neben den Prüfzeugnissen für eine §19(3) Abnahme noch folgende Gutachten als Grundlage dienen: 

- Material- und Festigkeitsgutachten

- Emissionsgutachten

- Herstellerbescheinigungen

- Technische Berichte oder Nachweise zu technischen Prüfungen 

-Nachweise und Prüfungen die der Sachverständige selbst durchführt z.B. eine Fahrgeräuschmessung


Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

Das wohl bekannteste Gutachten ist die ABE, hierbei handelt es sich um ein rein national (also nur in Deutschland) gültiges Gutachten, welches sowohl für gesamte Fahrzeuge als auch für einzelne Bauteile erteilt werden kann. Bauteile die eine ABE besitzen erkennt man meist an der "KBA-Nummer", das ist eine Kennzeichnung auf dem Bauteil die aus den Buchstaben KBA und einer 5-stelligen Nummer bestehen also z.B.: KBA 12345. Verbaut ihr an eurem Fahrzeug ein Bauteil mit ABE so müsst ihr diese stehts mit den FZG-Papieren mitführen, diese auf Verlangen vorzeigen und die in der ABE aufgeführten Auflagen und Verwendungsbereich einhalten. Tut ihr das nicht, erlischt die Gültigkeit der ABE und damit im schlimmsten Fall die gesamte Betriebserlaubnis eures Fahrzeuges. ABE's besitzen in den meisten Fällen nur eine Gültigkeit für an sonst serienmäßigen Fahrzeugen, da die Prüfungen zum erlangen der ABE auch nur an Serien-Fahrzeugen durchgeführt worden sind. Wenn ihr z.B. ABE Räder an einem FZG montiert, an dem bereits eine anderes Fahrwerk oder Spurplatten montiert sind, erlischt die Gültigkeit der ABE und es muss eine Eintragung per Einzelabnahme nach §19(2) durchgeführt werden (In manschen ABE's sind bestimmte Kombinationen freigeben, in diesen Fällen bleibt die Gültigkeit bestehn, sofern diese auch in beiden Gutachten so freigegeben sind.). Selbes gilt für in der ABE aufgeführte Auflagen oder den Verwendungsbereich. Werden diese nicht eingehalten so erlischt auch hier die Gültigkeit der ABE. Zusätzlich ist es auch so, dass Teile mit ABE nicht grundsätzlich Eintragungsfrei sind, auch wenn das oft angenommen/behauptet wird. In einigen ABE's ist eine Auflage, dass eine Änderungsabnahme nach §19(3) durchgeführt werden muss. Das ist oft bei Rädern der Fall, da ein Rad meist für viele verschiedene Fahrzeuge freigegeben wird und bei denen Fahrzeugen bei denen sich die technischen Maße (z.B. Felgenbreite oder Einpresstiefe) im Vergleich zu den Serienrädern stark ändern und dann z.B. Nacharbeiten was Radabdeckung oder Freigängigkeit angeht notwendig sind. In diesen Fällen wird dann eine Begutachtung nach §19(3) gefordert um sicherzustellen das dass Fahrzeug nach dem Umbau weiterhin die geltenden Vorschriften einhält. 

Teilegutachten (TG)

Teilegutachten sind "der kleine Bruder" der ABE's und oft sehr ähnlich Aufgebaut. Ein Teilegutachten bestätigt dass ein FZG weiterhin vorschriftsmäßig ist, sofern das entsprechende Bauteil ordnungsgemäß verbaut ist und wie bei der ABE der Verwendungsbereich und entsprechende Auflagen eingehalten werden. Bekanntestes Beispiel sind hier Gewindefahrwerke, da hier durch den Verstellbereich im Gegensatz zu "normalen" Tieferlegungsfedern (die es Mittlerweile auch mit ABE gibt) eine Variable gibt. Aus diesem Grund muss hier immer eine Änderungsabnahme nach §19(3) erfolgen, weshalb es Gewindefahrwerk auch nur mit Teilegutachten gibt. (Bei einem TG muss grundsätzlich eine Anbauabnahme erfolgen, nicht nur beim Beispiel Gewindefahrwerk). Ein anderer Punkt weshalb es viele Tuningteile nur mit TG und nicht mit einer ABE gibt ist der finanzielle Aspekt für den Hersteller. Ein TG wird von einem sog. Technischen Dienst (z.B. TÜV Rheinland, TÜV SÜD, TÜV Austria, GTÜ, ect.) erstellt. Eine ABE wiederum wird dann vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Basis dieses TG erstellt, was aber wieder entsprechend Aufwand und Kosten für den Hersteller bedeutet und hier ein einfaches TG deshalb bevorzugt wird. 

Allgemeine Bauartgenehmigungen (ABG)

Für einige Bauteile gelten in Deutschland bestimmte bzw. genaue Vorgaben wie diese beschaffen sein müssen, sie also einer bestimmten Bauart entsprechen müssen. Diese Bauartgenehmigungspflichtigen Bauteile sind in §22a STVZO aufgelistet. Dazu zählen unter anderem Sicherheitsglas und Scheibenfolien, Sicherheitsgurte, lichttechnische Einrichtungen (LTE) und Luftreifen. Die Bauartgenehmigung wird ähnlich wie bei der ABE vom KBA erteilt und auch die Kennzeichnung ist ähnlich wie bei der "KBA-Nummer", bei der ABG besteht diese Nummer aus einer doppelten Sinus Wellenlinie, einem Kennbuchstaben für die entsprechende Bauteilkategorie und einer Nummer. Bekanntestes Beispiel für ein Tuningteil mit ABG sind die Scheibentönungsfolien. Die ABG ist generell gültig und nicht wie z.B. bei einer ABE an bestimmte FZG-Modelle gebunden, eine Eintragung bzw. Anbauabnahme ist nicht notwendig (sofern die Bauteile Vorschriftsmäßig verbaut sind). Bauteile mit einer ABG dürfen nicht bearbeitet oder verändert werden (z.B. das einfärben oder folieren von Schlussleuchten) da sie so ihre ABG und damit ihre Zulässigkeit verlieren.

EG und ECE Genehmigungen 

Eine Art der Gutachten die mittlerweile sehr stark vertreten sind und bei den es viel Halbwissen und Unklarheiten gibt sind die EG/EWG und ECE Genehmigungen, also die Teile mit "E-Nummer". Hierbei handelt es sich um international gültige Gutachten die es ermöglichen das ein Bauteil mit einer Genehmigung in mehreren Ländern verwendet werden darf (Stichwort Globalisierung) und nicht jedes Mal extra ein Gutachten angefertigt werden muss. Vom Charakter her entsprechen sie der Deutschen ABE bzw. ABG und sind in den meisten Fällen Eintragungsfrei, da sie meist als "Serien-Ersatzteil" zu sehen sind (das trifft aber nicht immer so zu).  EG bzw. EWG Genehmigungen haben hierbei eine Gültigkeit innerhalb der EU bzw. des europäischen Wirtschaftsraumes. Die ECE geht einen Schritt weiter und besitz auch über die Grenzen Europas ihre Gültigkeit. Wie bei der ABE auch verlieren EG/ECE Bauteile ihre Gültigkeit bei sich gegenseitig beeinflussenden Kombinationen. So ist es z.B. der Fall das eine EG-Abgasanlage an einem Serienfahrzeug eintragungsfrei ist, wird jetzt zusätzlich ein Ansaugsystem verbaut muss hier die Kombination über eine Einzelabnahme eingetragen werden. Dies gilt auch für die Kombination mehrerer EG/EWG/ECE Bauteile. Um beim Beispiel Abgasanlage zu bleiben so muss auch die Kombination einer ECE-Schalldämpferanlage und ECE-Downpipe per Einzelabnahme abgenommen werden. Ein E-Prüfzeichen ist also nicht wie oft angenommen ein "Freifahrtsschein" um lauter an sich eintragungsfreie Bauteile miteinander zu kombinieren. 

Bauteil mit einer EG Genehmigung besitzen eine EU-weite Zulassung, sind von allen EU-Staaten verpflichtend zu akzeptieren und müssen wie bei der ABE auch meisten nicht eingetragen werden, wenn der Verwendungsbereich und Auflagen eingehalten sind und die Teile Sachgemäß verbaut sind. Wie bei der deutschen ABE kommt mit dem Bauteil, z.B. der Abgasanlage, ein Gutachten mit, welches ihr mitführen und auf Verlagen vorzeigen müsst. Bei den ECE-Genehmigungen ist es so das jedes Land das Mitglied der UNECE ist für sich entscheiden kann welche ECE-Regelungen (und damit Bauteilgenehmigungen) es akzeptiert und anerkennt. Es gibt derzeit weit über Hundertfünfzig verschiedene ECE Regelungen, welche die unterschiedlichsten Bauteile bzw. Bauteilgruppen umfassen. Wenn ein Land für sich beschließt eine ECE-Richtlinie zu akzeptieren (also das entsprechende Abkommen zu unterzeichnen) ist es Befugt für das entsprechende Teil ECE-Genehmigungen zu erteilen, muss aber auch alle anderen Genehmigungen des entsprechenden Abkommens anzuerkennen. Es ist also das nicht automatisch jedes Bauteil mit einer ECE Kennzeichnung auch in Deutschland zulässig ist. So war es beispielsweise Lange Zeit so, das Deutschland die ECE-Richtline für Motorradschalldämpfer nicht unterzeichnet hatte und deshalb ECE-Schalldämpfer für Motorräder in Deutschland nicht zulässig waren.

Gekennzeichnet werden EG/ECE Bauteile mit den "E-Nummern" welche sich immer aus einem E und einer Zahlen-Buchstaben-Kombination zusammensetzt, je nach Bauteil können sie dabei sehr unterschiedlich ausfallen. EG/EWG Bauteile bzw. Kennzeichnungen erkennt man daran das die Kennzeichnung aus einem kleinen e in einem Rechteck besteht, bei ECE Bauteilen besteht die Kennzeichnung aus einem großen E in einem Kreis. Die Zahl die neben dem E im Rechteck oder Kreis steht gibt an in welchem Land das Bauteil genehmigt wurde. 

to be continued...