Rechtliche Grundlagen - Trockene Themen leicht erklärt

Auf dieser Seite erklären wir euch die rechtlichen Grundlagen rund um das Thema Tuning. Hier erfahrt ihr alles wichtige über die einzelnen Arten von Eintragungen und was es mit den verschiedenen Gutachtenarten auf sich hat. 

Eintragungen was ist das, welche Unterschiede gibt es und wer darf was? 

Wer an seinem Fahrzeug technische Änderungen durchführt ist verpflichtet deren Zulässigkeit Nachzuweisen da sonst die Betriebserlaubnis (BE) seines Fahrzeug erlischt. Das Fahren ohne Betriebserlaubnis stellt in erste Linie eine Ordnungswidrigkeit dar, es  besteht jedoch auch kein Versicherungsschutz mehr sobald die BE erloschen ist. Hat  man nun technische Änderungen an seinem Fahrzeug durchgeführt gibt es verschiedene Möglichkeiten wie deren Zulässigkeit Nachgewiesen werden kann: Durch eine entsprechende (Allgemeine-)Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, einer Anbauabnahme nach §19(3)STVZO oder durch eine Einzelbegutachtung gemäß §19(2) i.V.m. §21 STVZO

Anbauabnahmen nach §19(3) STVZO

 Anbauabnahmen nach §19(3) STVZO sind quasi die "kleinen" Eintragungen und dürfen sowohl von Prüfingenieuren (PI) als auch von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) durchgeführt werden. Solche Anbauabnahmen müssen immer dann durchgeführt werden wenn ihr für die entsprechende Änderung z.B. andere Räder oder ein anders Fahrwerk eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten (TG) habt und als Auflage im Gutachten eine Anbauabnahme gefordert wird. Das ist meistens dann der Fall wenn am Fahrzeug weiter Änderungen vorgenommen werden müssen, um  die rechtlichen Vorgaben einzuhalten (z.B. Nacharbeit an der Radabdeckung) oder der korrekte Einbau begutachtet werden muss (z.B. ob das Gewindefahrwerk richtig verbauet und eingestellt ist). Wird die Anbauabnahme nicht durchgeführt so erlischt die BE von eurem Fahrzeug. In der Regel müsst ihr nach einer Abnahmen nach §19(3) euren Fahrzeugschein nicht ändern lassen, eine sogenannte Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist in der Regel zurückgestellt und muss erst dann gemacht werden wenn ihr eueren Fahrzeugschein aus anderen Gründen (z.B. Adresswechsel, Änderung vom Halter oder wenn ihr eine §19(2) Abnahme habt) geändert wird. Ein wichtiger Punkt beim Thema Anbauabnahme nach §19(3) ist die gegenseitige Beeinflussung von Bauteilen. Die entsprechenden Gutachten werden fast immer an sonst serienmäßigen Fahrzeugen erstellt, wenn ihr jetzt mehrere Bauteile zeitgleich oder zeitversetzt umbaut kann es sein das sich diese gegenseitig beeinflussen und dadurch ihre Gültigkeit verlieren. Das ist z.B. der Fall wenn andere Räder und ein anderes Fahrwerk, eine Tieferlegung und Bodykit, eine Abgasanlage und ein Ansaugkit kombiniert verbaut werden. Hierzu gibt es eine Matrix welche genau festlegt wann eine solche Gegenseitige Beeinflussung vorliegt. In machen Gutachten sind solche Kombinationen als zulässig mit aufgeführt und es kann eine Anbauabnahme nach §19(3) durchgeführt werden, oft ist es aber so, dass Aufgrund der gegenseitigen Beeinflussung eine Einzelbegutachtung nach §19(2) durchgeführt werden muss.  

Quelle: TÜV Rheinland

Einzelbegutachtungen nach §19(2) i.V.m. Einzel-BE nach §21STVZO

Wenn im Zusammenhang mit Tuning von eine Einzelabnahme oder Vollabnahme gesprochen wird, ist meisten eine Begutachtung nach §19(2)  STVZO gemeint. Eine Einzelabnahme darf nur von einem amtl. anerk. Sachverständigen (aaS) oder einem Sachverständigen des Technischen Dienstes (SVTD) durchgeführt werden.  Diese Abnahmen sind immer dann notwendig, wenn die BE von einem Fahrzeug erloschen ist. Gemäß §19 STVZO ist das der Fall: 

-Wenn sich die Fahrzeugart ändert

 -Durch die Veränderungen eine Gefährdung entstehen kann

 -Sich durch die Änderungen das Abgas- und/oder Geräuschverhalten verschlechtert

 Hierbei muss es sich aber um eine willentlich durchgeführte (bauliche) Veränderung am FZG handeln, Verschleiß ist hiervon ausgenommen. Wenn ihr z.B. euren Schalldämpfer aufschneidet, leerräumt und wieder zuschweißt fällt dies unter §19(2), wenn euer Schalldämpfer aufgrund von Verschleiß (Durchrostung oder ausbrennend er Wolle) zu laut wird, ist dies nicht der Fall und die BE erlischt nicht. Im Zusammenhang mit Tuning sind meistens eine mögliche Gefährdung und die (mögliche) Verschlechterung von Abgas- und Geräusch der Grund für einen §19(2)er. 

Ein 19(2)er ist immer dann notwendig wenn die vorgenommen Änderungen nicht bzw. nicht mehr per §19(3) begutachtet werden können. Neben der oben schon erwähnten Gegenseitigen Beeinflussung ist das der Fall wenn:

- Der Verwendungsbereich oder Auflagen aus dem Gutachtens nicht eingehalten werden

-Es kein Gültiges Gutachten oder kein Gutachten im Sinne von §19(3) vorliegt

-geprüfte Bauteile verändert oder "unsachgemäß" montiert werden

-Teile aus Fahrzeugen ausgebaut werden und diese Abgas/Geräusch oder Sicherheitsrelevant sind

Wie der Name Einzelbegutachtung schon sagt wird hier immer im Einzelfall begutachtet und der Sachverständige muss hier die vollständige Vorschriftsmäßigkeit des FZGes bestätigen, da es auf Grundlage des Gutachtens von der Zulassungsstelle eine Einzelbetriebserlaubnis erhält. Das bedeutet das bei einer Abnahme nach §19(2) nicht nur die Veränderung an sich zulässig sein muss, sondern das FZG komplett den geltenden Vorschriften entsprechen muss. Sprich wollt ihr euch Felgen und Fahrwerk Eintragen lassen, habt aber gleichzeitig ein nicht zulässiges Bodykit verbaut, so kann (theoretisch) keine positive Begutachtung nach §19(2) durchgeführt werden. In der Realität wird das oft anders gehandhabt, sollte ein Sachverständiger aus einem solchen Grund einen 19(2)er ablehnen ist er im recht.  

Einzelbegutachtungen nach §19(2) sind was den Prüf- aber vor allem den Dokumentationsaufwand angeht deutlich Zeitintensiver als §19(3) Begutachtungen, was sich natürlich auch Preislich widerspiegelt.  Einzelabnahmen werden deshalb auch i.d.R. nach Zeitaufwand verrechnet, ihr solltet hier deshalb immer vorab den groben Preisrahmen abklären, nicht das es dann zum Schluss Ärger und Diskussionen um den Preis gibt. 

Auf Grundlage des §19(2)er Gutachtesn bekommt ihr dann von eurer zuständigen Zulassungsstelle eine Einzelbetriebserlaubnis für euer FZG nach §21 STVZO erteilt, weshalb Einzelabnahmen auch oft als 21er bezeichnet werden.